| Veranstaltung: | KMV |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4.2. Antrag: Satzungsänderung Wahlen |
| Antragsteller*in: | Sebastian Steininger |
| Status: | Zurückgezogen (unsichtbar) |
| Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
| Angelegt: | 24.08.2018, 19:00 |
Satzungsänderungsantrag Wahlen:
Antragstext
Der §6 der Geschäftsordnung wird ersetzt durch:
§6 Wahlen:
(1) Wahlen des Vorstands, der Rechnungsprüfer*innen, der Delegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz, die Landesdelegiertenkonferenz und den Landesparteirat und der Kandidat*innen für die Teilnahme an Kommunalwahlen werden geheim durchgeführt.
(2) Wahlen zu Versammlungsämtern werden offen, durch Abstimmung per Handzeichen durchgeführt, wenn nicht ein Mitglied der Versammlung eine geheime Wahl verlangt. Bei einer offenen Wahl wird für jede Kandidat*in getrennt nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt und sie ist gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
(3) Vor geheimen Wahlen sind eine Wahlleiter*in und mindestens zwei Wahlhelfer*innen zu wählen.
- 1. Diese dürfen nicht Kandidat*innen der Wahlen sein. Wenn sie sich entschließen, in einer späteren Wahl zu kandidieren, so ist ihr Amt vorher neu zu besetzen.
- 2. Wenn ein Mitglied der Versammlung die geheime Wahl der Wahlleiter*in und/oder der Wahlhelfer*innen verlangt, ist diese geheime Wahl durch die Versammlungsleitung oder, falls diese noch nicht gewählt ist, durch den amtierenden Kreisvorstand durchzuführen.
(4) Vor Eröffnung eines Wahlgangs ist den Kandat*innen Gelegenheit zu geben sich vorzustellen und Fragen aus der Versammlung zu beantworten. Die Versammlungsleitung trägt dafür Sorge, dass hierbei allen KandidatInnen zu gleichen Ämtern und Funktionen die gleiche Zeit zur Verfügung steht.
(5) Alle Wahlen finden als Wahl durch Zustimmung statt.
- 1. In jedem Wahlgang können die Wählenden beliebig vielen der Kandidat*innen jeweils eine Stimme geben.
- 2. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wille der Wählenden eindeutig daraus hervorgeht.
- 3. Um gewählt zu sein, muss eine Kandidat*in Stimmen auf mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmzettel erhalten.
- 4. Wenn mehr Kandidat*innen die Bedingung aus Nummer 3 erfüllen, als Plätze in diesem Wahlgang zu besetzen sind, so sind die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit für den letzten zu besetzenden Platz findet eine Stichwahl zwischen allen Kandidat*innen mit gleicher Stimmzahl statt. Kommt es auch in der Stichwahl zu Stimmengleichheit, entscheidet das von der Wahlleiter*in gezogene Los.
- 5. Wenn weniger Kandidat*innen die Bedingung aus Nummer 3 erfüllen, als Plätze in diesem Wahlgang zu besetzen sind, so sind diese gewählt und die Versammlung stimmt offen ab, ob die nicht besetzten Plätze unbesetzt bleiben oder ein weiterer Wahlgang für diese stattfindet.
(6) Die Mindestparität nach §12 der Satzung wird durch getrennte Wahlgänge sichergestellt.
- 1. Es wird zunächst ein Wahlgang, bei dem nur Frauen kandidieren dürfen, für die aufgerundete Hälfte der zu besetzenden Plätze durchgeführt.
- 2. In einem weiteren, für alle Kandidat*innen offenen Wahlgang wird dann die verbleibende abgerundete Hälfte der Plätze besetzt.
- 3. Wenn der geschäftsführende Kreisvorstand nicht paritätisch besetzt ist, werden im Frauenwahlgang zu den weiteren Vorstandsmitgliedern nach §7 (1) der Satzung entsprechend mehr Plätze besetzt, sodass die Mindestparität des Gesamtvorstands sichergestellt ist.
- 4. Bei Nachwahlen zu einem Gremium werden nach Bedarf Frauen- und offene Wahlgänge durchgeführt, die die Mindestparität des Gremiums gewährleisten.
(7) Bei Wahlen zur Listenaufstellung werden zunächst die vorderen Listenplätze in einzelnen Wahlgängen, dann der Rest der Liste in verbundenen Wahlgängen gewählt.
- 1. Nach der Vorstellung der Kandidat*innen legt die Versammlung zunächst in offener Diskussion und Abstimmung eine gerade Anzahl V an vorderen Listenplätzen, die in einzelnen Wahlgängen besetzt werden, und eine weitere gerade Anzahl M an mittleren Listenplätzen, die in begrenzten, verbundenen Wahlgängen besetzt werden, fest. Beide Anzahlen können auch null sein.
- 2. Die Kandidat*innen können für alle Wahlgänge jeweils einzeln entscheiden, ob sie für diesen Listenplatz bzw. diese Listenplätze kandidieren.
- 3. Vordere Listenplätze: In den V einzelnen Wahlgängen wird beginnend mit dem ersten Listenplatz jeweils nur eine Kandidat*in gewählt, wobei auf ungeraden Plätzen nur Frauen kandidieren dürfen.
- 4. Mittlere Listenplätze:
- a) Dann werden nacheinander Wahlgänge für die ungerade Hälfte der mittleren Listenplätze und für die gerade Hälfte der mittleren Listenplätze durchgeführt.
- b) Für die ungeraden mittleren Listenplätze dürfen nur Frauen kandidieren und es sind die ersten M/2 Kandidatinnen in absteigender Reihenfolge ihrer Stimmzahl gewählt, die Stimmen von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmzettel erhalten haben.
- c) Wenn weniger als M/2 Kandidatinnen Stimmen von mehr als der Hälfte der Stimmzettel erhalten, entscheidet die Versammlung in offener Abstimmung, ob ein weiterer Wahlgang für die verbleibenden Plätze durchgeführt wird oder die Anzahl M für die geraden mittleren Listenplätze entsprechend reduziert wird.
- d) Für die geraden mittleren Listenplätze dürfen alle Kandidat*innen kandidieren und es sind wiederum die ersten M/2 Kandidat*innen in absteigender Reihenfolge ihrer Stimmzahl gewählt, die Stimmen von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmzettel erhalten haben.
- e) Wenn weniger als M/2 Kandidat*innen Stimmen von mehr als der Hälfte der Stimmzettel erhalten, entscheidet die Versammlung in offener Abstimmung, ob ein weiterer Wahlgang für die verbleibenden Plätze durchgeführt wird oder die Plätze frei bleiben und nach Abschluss der Wahlgänge nach Nummer 5 alle nachfolgenden Kandidat*innen auf der endgültigen Liste entsprechend aufrücken.
- 5. Restliche Listenplätze:
- a) Schließlich werden nacheinander Wahlgänge für die ungeraden restlichen Listenplätze und die geraden restlichen Listenplätze durchgeführt.
- b) Für die ungeraden restlichen Listenplätze dürfen nur Frauen kandidieren und es sind alle Kandidatinnen in absteigender Reihenfolge ihrer Stimmzahl gewählt, die Stimmen von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmzettel erhalten haben.
- c) Für die geraden restlichen Listenplätze dürfen alle Kandidat*innen kandidieren und es werden höchstens so viele Listenplätze besetzt wie im vorherigen Wahlgang für die ungeraden restlichenListenplätze, wobei wiederum alle Kandidat*innen in absteigender Reihenfolge ihrer Stimmzahl gewählt sind, die Stimmen von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmzettel erhalten haben.
- d) Von der Anforderung, im Wahlgang nach c) höchstens so viele gerade, offene Listenplätze zu besetzen wie ungerade Frauenplätze, kann durch ein Frauenvotum abgesehen werden.
- e) Wenn in einem der Wahlgänge nach a) bis d) weniger Kandidat*innen gewählt wurden als im anderen, rücken die gewählten Kandidat*innen des anderen Wahlgangs auf der endgültigen Liste entsprechend auf.
(8) Vor Beginn der Wahlen kann die Versammlung beschließen, ein ausreichend genau beschriebenes anderes Wahlverfahren zu verwenden.
- 1. Eine Änderung zwischen verschiedenen Wahlgängen zum gleichen Gremium oder zu einer Liste ist nicht möglich.
- 2. Die Blockwahl eines Vorschlags für die komplette Zusammensetzung eines Gremiums oder einer Wahlliste ist dabei möglich.
An §6 Absatz 5 der Satzung wird folgender Satz angefügt:
Eine Wiederwahl ist möglich.
Nach §6 Absatz 5 der Satzung wird folgender Absatz 6 eingefügt und die weiteren Absätze entsprechend neu nummeriert:
(6) Die beschlussfähige Mitgliederversammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung Mitglieder des Kreisvorstands, Kassenprüfer*innen und Delegierte abwählen.
Begründung
Die bisherige Regelung zu Wahlen in der Geschäftsordnung ist an einigen Stellen nicht sehr präzise. Die vorgeschlagene Änderung fasst diese sehr viel genauer.
Absätze (1) bis (3) bestimmen genauer, welche Wahlen auf jeden Fall geheim durchzuführen sind, und welche auch offen durchgeführt werden können (und in der Praxis fast immer so durchgeführt werden, obwohl die bisherige Geschäftsordnung eigentlich „grundsätzlich geheim“ vorschreibt). Letzteres sind im Wesentlichen die Versammlungs- und Wahlleitung.
Absatz (4) führt eine kurze, in der bisherigen Geschäftsordnung gar nicht enthaltene Regelung zur Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen ein.
Als größte Änderung wird in Absatz (5) das Wahlverfahren „Wahl durch Zustimmung“ bzw. „Approval Voting“ eingeführt, bei dem – kurz gesagt – jede Wählende beliebig viele Kandidat*innen ankreuzen darf.
Das bisher praktizierte (aber in der Geschäftsordnung gar nicht so explizit beschriebene) Vorgehen, bei dem nur maximal so viele Stimmen abgegeben werden dürfen, wie Plätze zu besetzen sind, aber trotzdem mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmzettel als Quorum verlangt werden, hat gravierende Nachteile.
Beispiel: Bei 3 zu besetzenden Plätzen, 8 Kandidat*innen und 40 Wählenden, können die Wählenden insgesamt 120 Stimmen verteilen. Wenn sie diese gleichmäßig verteilen, erhält jede Kandidat*in 15 Stimmen und keine kommt über die notwendigen 20 Stimmen. Auch wenn absolute Gleichverteilung recht unwahrscheinlich ist, so ist es doch auch bei vergangenen Wahlen recht häufig vorgekommen, dass zumindest nicht alle Plätze in einem Wahlgang besetzt werden konnten, da sich die begrenzte Stimmenzahl auf zu viele Kandidat*innen verteilt hat.
Absatz (6) beschreibt, wie die Mindestparität sicherzustellen ist. Dies ist in der bisherigen Geschäftsordnung nicht detailliert geregelt, sondern nur durch „Die Frauenquote ist zu berücksichtigen.“ angedeutet.
Es wird hier einfach das gängige Verfahren, zunächst einen Frauen-Wahlgang und dann einen offenen durchzuführen, beschrieben. Außerdem wird klargestellt, dass der Kreisvorstand insgesamt paritätisch zu wählen ist, die Beisitzer*innen also einen eventuell männlichen Kassierer „ausgleichen“ müssen.
Absatz (7) beschreibt die Aufstellung von Listen genauer, nämlich zunächst einzelne Wahlen für die vorderen Listenplätze dann verbundene Wahlgänge für die mittleren und hinteren Listenplätze.
Die Wahlgänge für die mittleren Listenplätze sind für die Plätze gedacht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Kreistag einziehen oder nachrücken. Hierdurch müssen nur wenige Listenplätze einzeln gewählt werden und Kandidat*innen können trotzdem explizit weit hinten auf der Liste, nämlich nicht bei den mittleren, sondern erst bei den restlichen Listenplätzen kandidieren. Eine Möglichkeit wäre also, Plätze 1 und 2 einzeln, Plätze 3 bis 8 in den mittleren Wahlgängen und beliebig viele in den restlichen Wahlgängen.
Die Wahlgänge für vordere und mittlere Listenplätze sind optional. Die Versammlung könnte sich also auch entscheiden, die gesamte Liste in nur zwei Wahlgängen (ungerade Frauenplätze und gerade offene Plätze) zu wählen.
Absatz (8) enthält die übliche Möglichkeit, dass sich eine Versammlung auch für andere Verfahren entscheiden kann.
Die bisher im Wahlen-Paragraph der Geschäftsordnung in den Absätzen (7) und (8) enthaltenen Regelungen zu Wiederwahl und Abwahl von Parteiämtern werden an die besser passende Stelle in §6 der Satzung verschoben.
Unterstützer*innen
- Benjamin Braatz
- Barbara Andrä
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